Sie müssen die Kosten für Betreuungs- und Pflegepersonal nicht alleine tragen! Seit dem 01. Januar 2017 werden pflegebedürftige Personen einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Nach dieser Zuordnung bemisst sich die Höhe des Zuschusses, welchen Sie durch die Pflegekassen auf Antrag erhalten können.

Wer legt den Pflegegrad fest?

Der Pflegegrad wird durch den medizinischen Dienst der Kassen festgelegt. Mithilfe des neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) wird die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen festgelegt, u.a. werden die Mobilität und die Möglichkeit zur Selbstversorgung bewertet. Für jeden Bereich vergibt der Gutachter Punkte. Diese werden am Ende aufaddiert, aus der Summe ergibt sich dann die Einstufung des Pflegegrades.Ziel dieser Reform ist es, die Benachteiligung von Personen mit Demenz gegenüber körperlich erkrankten Versicherten zu beseitigen.

Bisherige Pflegestufe Pflegegrad Beeinträchtigung
Bisher nicht vorhanden 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
0/1 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
1 mit E.A./2 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
2 mit E.A./3 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
3 mit E.A/ 3 mit Härtefall 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Welche Leistung zahlen die Pflegekassen?

Die Betreuungswelt hilft Ihnen, bezahlbar ein lebenswürdiges Umfeld zu erhalten. Nachfolgend eine Aufstellung über die Leistung der Pflegekassen (Geldleistungen/Pflegegeld bei Pflege zu Hause für selbst beschaffte Pflegehilfen i.S.d. § 37 SGB XI) für den jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad 1     0,-  € monatlich*
Pflegegrad 2 332,- € monatlich
Pflegegrad 3 573,- € monatlich
Pflegegrad 4 765,- € monatlich
Pflegegrad 5 947,- € monatlich

* Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Es besteht allerdings ein Anspruch auf 125,- € monatlich als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Der Anspruch auf Pflegegeld wird reduziert (und kann unter Umständen vollumfänglich entfallen), soweit Sie Pflegesachleistungen und/oder eine Kombination von Geldleistung und Sachleistung (sog. Kombinationsleistung) in Anspruch nehmen.

Musterberechnung der Kosten einer Betreuungskraft:

Beispiel: Betreuung durch eine Betreuerin mit deutschen Grundkenntnissen
Ohne Zuschuss: ab 2.400,-€


Pflegegrad 3

Betreuung durch eine Betreuerin mit deutschen Grundkenntnissen ab 2.400,- €

abzüglich Pflegegeld – 573,- € *

Vermittlungsgebühr 0,- €

= 1.827,- € monatlicher Eigenanteil **


Pflegegrad 5

Betreuung durch eine Betreuerin mit deutschen Grundkenntnissen ab 2.400,- €

abzüglich Pflegegeld – 947,- € *

Vermittlungsgebühr 0,- €

= 1.453,- € monatlicher Eigenanteil **


* insofern keine Reduzierung des Pflegegeldes, etwa durch Inanspruchnahme von
Pflegesachdienstleistungen oder Kombination von Geldleistung und Sachleistung vorliegt
** Zusätzliche Förderung durch sog. Verhinderungspflege und/oder Steuererleichterungen möglich, siehe unten.
Zzgl. werden Reisekosten für die Betreuungskraft berechnet, die für An- und Abreise i.d.R. zusammen bei 150,- € liegen.

Welche Zuschüsse und Förderungen gibt es?

Verhinderungspflege

Es können bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach §39 SGB XI bis zu 1.612,- € Leistungen für Verhinderungspflege (bei Verhinderung einer Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen) jährlich in Anspruch genommen werden.

Als Mindestanforderung für diese Leistung, die über einen maximalen Zeitraum von 42 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, ist ein Pflegegrad 2 festgeschrieben.

Außerdem muss sich die zu pflegende Person seit mindestens 6 Monaten in der häuslichen Pflege befinden.

Darüber hinaus können 50% des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege (bis zu 806,- € jährlich) ausgegeben werden. Damit steigt die Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 2.418,- € pro Jahr.

Steuererleichterung

Kosten der häuslichen Pflege- und Betreuungsleistungen können unter Umständen steuermindernd geltend gemacht werden.

Sie sind gleichzeitig Auftraggeber und Empfänger der Pflege-/Betreuungsleistung:

In diesem Fall ist eine steuerliche Berücksichtigung als haushaltnahe Dienstleistung gem. § 35a EStG möglich.

Hierdurch können 20 % der geleisteten Aufwendungen für die haushaltsnahe Dienstleistung (hier: einer Betreuungskraft), höchstens jedoch EUR 4.000 jährlich (dies entspricht wirtschaftlich bis zu EUR 333 monatlich), direkt von der zu leistenden Einkommenssteuer abgezogen werden.

Voraussetzungen für diesen Steuerabzug sind unter anderem, dass die Pflegekraft die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringt und dass zu versteuernde Einnahmen in entsprechender Höhe erklärt werden, von denen der Betrag abgezogen werden kann.

Sie sind Auftraggeber der Pflege-/Betreuungsleistung für Ihre Eltern:

In diesem Fall können Aufwendungen für Betreuungskräfte unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG einkommensteuerlich abgezogen werden. Dies ist in jedem Einzelfall individuell durch Ihren steuerlichen Berater zu prüfen.

Darüber hinaus gibt es alternativ zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige gem. § 33b Abs. 6 EStG unter gewissen Voraussetzungen. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

  • bei Pflegegrad 2: EUR 600
  • bei Pflegegrad 3: EUR 1.100
  • bei Pflegegrad 4 oder 5: EUR 1.800

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Höhe der in Frage kommenden Steuervergünstigungen stimmen Sie bitte mit Ihrem steuerlichen Berater ab.